10.06.2026, 09:39
Grundlegende Reichserklärung über die Krone, die Reichsvogtei und die Ordnung des Refugiums
Präambel
Im Namen der Einheit, der Ordnung und des dauerhaften Bestandes des Refugiums wird diese Reichserklärung als höchste Grundlage der Reichsordnung erlassen.
Sie bestimmt die Stellung der Gottkaiserin als Ursprung aller Reichsgewalt, errichtet die Reichsvogtei als fortdauernde Erweiterung der Krone und ordnet die Verwaltung des Reiches, der Hauptstadt Centralis sowie der Reichsabtei Hohenrißbach.
Artikel I – Die Krone
- Die höchste, uneingeschränkte und unteilbare Reichsgewalt ruht ausschließlich in der Person der Gottkaiserin.
- Hiermit wird
Vodahmin von Riß
als
Gottkaiserin des Refugiums und Reichsherrin aller reichsunmittelbaren Gebiete
in das höchste Amt des Reiches eingesetzt.
- Die Gottkaiserin ist Ursprung sämtlicher Ämter, Titel, Rechte, Pflichten, Besitztümer und Hoheitsgewalten des Refugiums.
- Alle Gewalt des Reiches geht von der Krone aus und wird unmittelbar durch die Gottkaiserin oder mittelbar durch ihre eingesetzten Amtsträger ausgeübt.
Artikel II – Die Reichsvogtei
- Zur dauerhaften Wahrnehmung, Erweiterung und Ausübung der Reichsgewalt errichtet die Gottkaiserin die Reichsvogtei als höchstes Amt unterhalb der Krone.
- Hiermit wird
zum
Reichsvogt des Refugiums
ernannt.
- Der Reichsvogt ist der unmittelbare Vertreter der Gottkaiserin in sämtlichen weltlichen, verwaltungstechnischen, organisatorischen und reichspolitischen Angelegenheiten.
- Er ist ausschließlich der Gottkaiserin unterstellt und ausschließlich ihr gegenüber verantwortlich.
- Seine Autorität ist eine fortdauernde Delegation der Krone und besitzt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches dieselbe Rechtskraft wie eine unmittelbare Entscheidung der Gottkaiserin, sofern diese nichts Abweichendes bestimmt.
Artikel III – Die gemeinsame Reichsführung
- Krone und Reichsvogtei bilden gemeinsam die oberste Führung des Refugiums.
- Die Gottkaiserin verkörpert Ursprung, Einheit und höchste Souveränität des Reiches.
- Der Reichsvogt verkörpert die beständige Handlungsfähigkeit, Verwaltung und Entwicklung des Reiches.
- Der Reichsvogt handelt eigenverantwortlich und aus eigener Entscheidung, jedoch stets kraft der ihm übertragenen Reichsgewalt.
- Seine Entscheidungen bedürfen keiner vorherigen Zustimmung der Gottkaiserin und entfalten unmittelbar Rechtswirkung.
- Sämtliche Maßnahmen des Reichsvogts gelten als rechtmäßige Ausübung der Reichsgewalt, solange sie nicht ausdrücklich durch die Gottkaiserin geändert oder aufgehoben werden.
Artikel IV – Befugnisse des Reichsvogts
Der Reichsvogt ist insbesondere befugt,
- sämtliche Verwaltungsangelegenheiten des Reiches zu führen,
- Städte, Bezirke und Verwaltungsstrukturen zu organisieren,
- Reichsbesitz zu verwalten und zuzuweisen,
- Amtsträger zu ernennen, zu bestätigen und zu entlassen, soweit diese Befugnis nicht ausdrücklich der Krone vorbehalten ist,
- Verwaltungsverordnungen und Reichserklärungen administrativer Natur zu erlassen,
- das Refugium im täglichen Regierungshandeln zu vertreten,
- Verträge, Besitzübertragungen und Verwaltungsakte im Namen des Reiches vorzunehmen,
- die Hauptstadt Centralis eigenständig zu entwickeln und zu verwalten.
Artikel V – Vorbehaltsrechte der Gottkaiserin
Ungeachtet der weitreichenden Befugnisse der Reichsvogtei verbleiben ausschließlich der Gottkaiserin:
- die Änderung oder Aufhebung der Reichsordnung,
- die Ernennung oder Enthebung des Reichsvogts,
- die Verleihung der höchsten Reichswürden,
- die Errichtung oder Auflösung reichsunmittelbarer Kronbezirke,
- die unmittelbare Verwaltung der Reichsabtei Hohenrißbach,
- die letztinstanzliche Entscheidung in sämtlichen Angelegenheiten des Refugiums.
Diese Vorbehaltsrechte sind unveräußerlich.
Artikel VI – Die Reichsabtei Hohenrißbach
- Die Reichsabtei Hohenrißbach ist der ständige Sitz der Gottkaiserin und Ursprung der unmittelbaren Reichsgewalt.
- Sie befindet sich innerhalb der Hauptstadt Centralis und bildet einen eigenständigen Kronbezirk.
- Die Reichsabtei unterliegt ausschließlich der unmittelbaren Hoheit der Gottkaiserin.
- Sie dient als Residenz der Krone, Ort höchster Reichsentscheidungen sowie als Symbol der Einheit und Beständigkeit des Refugiums.
Artikel VII – Die Hauptstadt Centralis
- Centralis ist die Hauptstadt des Refugiums und Sitz der Reichsverwaltung.
- Die Gottkaiserin überträgt dem Reichsvogt die dauerhafte Selbstverwaltung der Hauptstadt.
- Der Reichsvogt verfügt innerhalb Centralis eigenständig über Verwaltung, Entwicklung, Besitztumszuweisungen, Organisation und öffentliche Ordnung.
- Dieses Selbstverwaltungsrecht besteht dauerhaft und wird als besonderer Vertrauensbereich des Reichsvogts anerkannt.
- Die Reichsabtei Hohenrißbach bleibt hiervon unberührt und bildet einen eigenständigen Kronbezirk.
Artikel VIII – Von Krone und Vogtei
- Die Reichsabtei Hohenrißbach steht unter der besonderen Obhut der Gottkaiserin und verkörpert die Krone.
- Centralis steht unter der besonderen Obhut des Reichsvogts und verkörpert die Verwaltung und Entwicklung des Reiches.
- Die Gottkaiserin und der Reichsvogt tragen gemeinsam Verantwortung für das gesamte Refugium.
- Die Krone ist Ursprung aller Reichsgewalt.
- Die Reichsvogtei ist ihre dauerhafte Erweiterung.
- Beide Ämter bilden in ihrem Zusammenwirken die untrennbare Spitze des Refugiums: die Gottkaiserin als souveräne Herrscherin und letzte Entscheidungsinstanz, der Reichsvogt als erster Amtsträger, unmittelbarer Stellvertreter und eigenständig handelnder Wahrer und Gestalter des Reiches.
Artikel IX – Vorrang der Krone
- Die umfassenden Befugnisse des Reichsvogts begründen keine Teilung der Reichsgewalt.
- Die Souveränität des Refugiums verbleibt jederzeit ausschließlich bei der Gottkaiserin.
- Jede Befugnis des Reichsvogts besteht kraft der Krone und in ihrem Namen.
- Die Gottkaiserin ist berechtigt, jederzeit unmittelbar in jede Angelegenheit des Reiches einzugreifen, Entscheidungen zu bestätigen, zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben.
- Die Ausübung dieses Vorrechts berührt weder die Würde noch die Stellung des Reichsvogts als höchstem Amtsträger unterhalb der Krone.
Erlassen durch
Ihre Majestät
Vodahmin von Riß
Gottkaiserin des Refugiums
Reichsherrin aller reichsunmittelbaren Gebiete
Mitgetragen durch
Joe Kabnet
Reichsvogt des Refugiums
Unmittelbarer Vertreter der Krone
Wahrer und Verwalter der Hauptstadt Centralis